Satzung des TC Schwarz-Gelb Holzminden e.V.


Download
Satzung des TC Schwarz-Gelb e.V..pdf
Adobe Acrobat Dokument 199.2 KB

 

Satzung des TC SG Holzminden e.V. gemäß der gesetzlichen Vorgaben aus 2013


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen TC Schwarz-Gelb e.V. und hat seinen
Sitz in Holzminden.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hildesheim unter
der Nr. 150088 eingetragen.
(3) Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V.
mit seinen Gliederungen sowie des Niedersächsischen
Tennisverbandes e.V. und regelt in Einklang mit deren Satzungen
seine Angelegenheit selbstständig.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu betreiben und seiner
Verbreitung beizutragen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz
nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und
Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der
Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung
des Vereins.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend
der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Anerkennung der Satzung muss durch Unterschrift bestätigt
werden.
(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen,
ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben,
der sich damit zugleich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den
beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet.
(3) Eine passive Mitgliedschaft kann auf Antrag vom Vorstand
genehmigt werden.
Es besteht grundsätzlich kein Spielrecht.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein,
d) durch Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob
verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme muss in der Mitgliederversammlung
verlesen werden. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung
sofort wirksam.
Die Ausschlusserklärung wird dem Mitglied schriftlich und
eingeschrieben umgehend mitgeteilt.
Ausschlussgründe sind schuldhafte grobe Verfehlungen, die gegen
den Verein und dessen Ziele gerichtet sind sowie das Vorliegen
eines wichtigen Grundes im Rechtssinne.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der
Jahresbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung
finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können auf Beschluss der
Mitgliederversammlung zusätzliche Umlagen erhoben werden.


E§ 6 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben,
können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind, soweit sich ihre Rechte und Pflichten nicht aus
anderen Bestimmungen der Satzung ergeben, berechtigt,
a) die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen,
b) an Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Gefasste Beschlüsse durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung
sind von den Mitgliedern zu befolgen.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.


§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1.Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftwart,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendwart,
g) dem Pressewart.
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten (§ 26 BGB).


§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Vorbereitung des Haushaltsplanes, Kassenführung,
• Organisation des Sportbetriebes und des sonstigen Vereinslebens.
(2) Bei dauernder Verhinderung oder Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes
kann der Vorstand dessen Amt bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch ein geeignetes Mitgliedes des Vereins
besetzen.


§ 11 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur geschäftsfähige Mitglieder
gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt im Vorstand.
(2) In geraden Jahren werden der Vorsitzende, der Kassenwart und
der Sportwart, in ungeraden der stellvertretende Vorsitzende,
der Schrift-, der Jugend- und der Pressewart gewählt.


§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen
werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.
2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


§ 13 Vereinsausschüsse

(1) Zur Durchführung besonderer Aufgaben können von der Mitgliederversammlung
Vereinsausschüsse für die Dauer von zwei Jahren
gewählt werden.
(2) Sie geben sich eine eigene Geschäftsordnung.


§ 14 Kassenprüfung

(1) Mindestens einmal im Jahr ist von zwei Kassenprüfern gemeinsam
die Kassenprüfung durchzuführen.
(2) In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt.
(3) Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Prüfung in einem Bericht
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 15 Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine
Stimme.
Eine Übertragung der Stimme ist nicht möglich.
Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben ein Anhörungsrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
f) Entscheidungen über jede Angelegenheit des Vereins.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand
einberufen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder mindestens
ein Fünftel der Mitglieder eine solche schriftlich fordern.
(4) Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Woche
vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen
werden.


§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Im ersten Quartal eines Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
durchzuführen.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung,
die der Vorstand festlegt, einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Tag. Ein Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Familienmitglieder mit gleicher Anschrift erhalten nur ein Schreiben.
2) Die Tagesordnung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
• Festlegung der anwesenden Mitglieder und der vertretenden
Stimmen,
• Genehmigung der Tagesordnung,
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
• Bericht des Vorstandes,
• Bericht des Kassenprüfers,
• Entlastung des Vorstandes,
• Genehmigung des Haushaltsvorschlages für das kommende Jahr,
• Wahlen,
• Anträge,
• Verschiedenes.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung oder einen
Antrag zur Tagesordnung einreichen. Über Anträge oder
Ergänzungen, die nicht fristgerecht gestellt sind oder erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung,
hierfür ist eine ¾-Mehrheit erforderlich.


§ 17 Beschlussverfahren

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderem Vorstandsmitglied, geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
einen Leiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel
der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
dies beantragt.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht
anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschl. des Vereinszweckes) ist jedoch
eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden, sofern mindestens 4/5 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind.
(2) Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die
Abstimmung nach einem Monat zu wiederholen.
Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretende Liquidatoren.


§ 19 Vereinsvermögen

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Holzminden mit
der Zweckbestimmung, es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports zu verwenden.


Mit dieser Satzung treten alle früheren Satzungen und Änderungen
außer Kraft.


Die vorstehende Satzung hat die Mitgliederversammlung
am 10. 02 .2017 beschlossen.